Ersatzpflege ("Verhinderungspflege")

Wer pflegt mich, wenn meine Pflegeperson im Urlaub oder krank ist?

Wenn die pflegende Person verhindert ist oder Urlaub macht, besteht Anspruch auf eine Pflegevertretung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 von bis zu sechs Wochen im Jahr (§ 39 SGB XI).

Dieser Anspruch besteht nicht sofort nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern erst nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (Vorpflegezeit).

Für eine Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst stehen dem Pflegebedürftigen bis zu 1612 € pro Jahr zu. Diese Summe gilt für alle Pflegegrade.

Auch bei einer Ersatzpflege durch entferntere Verwandte oder Personen aus der Nachbarschaft können bis zu 1612 Euro in Anspruch genommen werden.

Wird während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld gezahlt?

Ja. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

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